Informationen zu den ambulanten Vorsorgeleistungen
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Zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt erhalten Versicherte von der Kasse einen Zuschuss von bis zu 13 Euro am Tag; für chronisch kranke Kleinkinder kann sich der Zuschuss auf bis zu 21 Euro erhöhen. Das sind Kinder zwischen einem und fünf Jahren, die sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden. Ob es den Zuschuss gibt und ob die Höchstgrenzen ausgeschöpft werden, regelt die Kasse in ihrer Satzung. (Auszug aus einem Text von Stiftung Warentest)
Hier ein Link zu einer Tabelle von Stiftung Warentest
Ja! Auch nach den Reformen im Gesundheitswesen gibt es ambulante Vorsorgeleistungen (früher ambulante Badekur) die von den Sozialversicherungsträgern bezahlt werden.
Sehr interessant dabei:
Ambulante Vorsorgeleistungen (Kuren) können nicht nur zur Behandlung einer bestehenden Erkrankung, sondern auch zur Krankheitsverhütung (Prävention) beantragt werden.
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie diese Leistungen jetzt alle 3 Jahre beantragen. Bei medizinischer Notwendigkeit auch öfter. Sie sollten Ihren Kurantrag mindestens zwei Monate vor der geplanten Kurmaßnahme bei der Krankenkasse einreichen.
Den Antrag sollte der behandelnde Arzt Ihres Vertrauens oder Ihr Hausarzt ausfüllen. Diesen Ärzten entstehen im Falle einer Bewilligung keinerlei negative Folgen für ihr Budget!
Wird der Antrag abgelehnt, können oder sollten Sie - am besten mit Unterstützung Ihres Arztes - schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.
unser Tipp:
- Die von den Krankenkassen angegebenen Gründe für die Ablehnung sollten im Widerspruchsschreiben entkräftet bzw widerlegt werden.
wie zum Beispiel:
- die Heilmittel am Heimatort werden nicht ausreichend wahrgenommen
Gegenargument: Die Verordnungsmengen sind durch die Einschränkungen Ihres Arztes stark begrenzt. Die Richtwerte Ihres behandelnden Arztes lassen oftmals eine angemessene Verordnungszahl nicht zu. Speziell hierbei kann Ihnen ein Therapeut aus dem Kurort beratend zur Seite stehen. - sollten sie bei der Ablehnung bleiben, gibt es trotzdem Möglichkeiten, Heilmittel am Kurort wahrzunehmen
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie auch nach der aktuellen Gesundheitsreform bei medizinischer Notwendigkeit weiterhin Anspruch auf Heilmittel. Neben der bekannt sehr guten Wirkung des Thermalwassers sind Heilmittel Schwerpunkte einer wirkungsvollen Therapie bei allen orthopädischen sowie rheumatischen Erkrankungen! Deshalb können Sie selbstverständlich diese wirksamen Behandlungen der modernen Physiotherapie, wie zum Beispiel Massagen, Krankengymnastik, etc., die den Heilmittelrichtlinien vorgesehen sind, auch weiterhin von einem Vertragsarzt verordnet bekommen. Auch ein Vertragsarzt am Heimatort kann grundsätzlich Heilmittel verordnen, die dann natürlich am Kurort durchgeführt werden können.
Die maximale Verordnungsmenge beträgt bei Heilmitteln pro Rezept im Regelfall sechs Einheiten pro Behandlungsart. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen angewandt werden sollen, ist in einem Heilmittelkatalog erläutert. Dieser Katalog liegt jedem Arzt vor.
Ab 01.01.2013 fallen beim Arzt keine Praxisgebühren mehr an. Bei Verordnung von Heilmittel müssen Sie die vom Gesetzgeber festgelegte Selbstbeteiligung entrichten. Diese Regelung gilt sowohl bei ambulanten Vorsorgeleistungen (ehemalige Badekur) wie auch im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung (Chipkarte).
Bei genehmigten Kuren:
- weiterhin keine Zuzahlung bei Verordnung individueller Maßnahmen (Bewegungstraining, Ernährungsberatung usw.)
Freie Verordnungsfähigkeit der medizinisch notwendigen Kurmittel durch den Badearzt -
zum Beispiel:
- Thermalbäder,
- Naturfango,
- Massagen,
- Krankengymnastik usw.
Eventuell Kurkostenzuschuss in Höhe von bis zu 13,00 € am Tag pro Person durch Ihre Krankenkasse
Mit herzlichen Grüßen
Ihre Gastgeber Team Kurwohnanlage